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Art. 2 § 5

Fassungen
15.01.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 26/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 515.01.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 26/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 2 § 527.06.199214.01.1993 BGBl. Nr. 310/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldegesetz Irak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1993BGBl. Nr. 26/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Dabei sind folgende Fristen, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Anmeldungen unter Verwendung der Formulare A, B und C sind bis 30. November 1992 einzubringen;
    2. Ziffer 2
      Anmeldungen unter Verwendung des Formulares D sind bis 31. Jänner 1993 einzubringen;
    3. Ziffer 3
      Anmeldungen unter Verwendung des Formulares E sind bis 28. Februar 1993 einzubringen.
    Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Die Formulare A, B oder C sind jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen. Die Formulare D oder E sind in zweifacher Ausfertigung, sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache, auszufüllen.
  3. Absatz 3,Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Urkunden oder Bescheinigungsmittel sind auch in englischer Übersetzung beizulegen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001189

Dokumentnummer

NOR12014300

Alte Dokumentnummer

N1199325181J